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   BVerwG, 01.09.1986 - 5 B 78.84   

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https://dejure.org/1986,11565
BVerwG, 01.09.1986 - 5 B 78.84 (https://dejure.org/1986,11565)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1986 - 5 B 78.84 (https://dejure.org/1986,11565)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1986 - 5 B 78.84 (https://dejure.org/1986,11565)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit eines Zusammenlegungsplans im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1986 - 5 B 78.84
    Sofern vom Kläger, mit seinem in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans aufgeworfen werden sollte, könnte er hiermit nicht gehört werden, unabhängig davon, ob er damit seiner Darlegungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) hinreichend nachgekommen wäre.
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1986 - 5 B 78.84
    Das übrige Vorbringen genügt nicht den zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellten Anforderungen (vgl. hierzu BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1986 - 5 B 78.84
    Sofern vom Kläger, mit seinem in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans aufgeworfen werden sollte, könnte er hiermit nicht gehört werden, unabhängig davon, ob er damit seiner Darlegungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) hinreichend nachgekommen wäre.
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